Allgemeine Geschäftsbedingungen der LebVital Naturheil- und Massagepraxis Sylvia Seibl, Heilpraktikerin (nachstehend Heilpraktiker genannt)
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker
    und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den
    Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des
    Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum
    Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

    § 2 Inhalt des Behandlungsvertrages

    1. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine
      Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose
      und Therapie des Patienten anwendet.
    2. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen
      entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
    3. Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht
      anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten
      kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger
      Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten,
      diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
    4. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen, und er darf keine
      verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

    § 3 Mitwirkung des Patienten

    Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall
    berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere
    wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte
    nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

    § 4 Honorierung des Heilpraktikers

    1. Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell
      zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart worden sind, gelten die Sätze der Gebührenordnungen
      oder -verzeichnisse (GebüH). Honorare für Massageanwendungen sind zu entnehmen aus dem
      aktuellen Massagekatalog und von der GebüH ausgeschlossen.
    2. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar oder per ec gegen Erhalt einer
      Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient auf Wunsch zusätzlich
      eine Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Patienten mit einer privaten
      Zusatzversicherung oder Vollversicherung (siehe §5) erhalten nach einem Behandlungsfall bzw. in
      aller Regel zum Monatsabschluss eine schriftliche Rechnung, die der Krankenkasse vorgelegt
      werden kann. Eine mögliche Erstattung oder Nichterstattung durch die Krankenkassen verhindert
      nicht die Honorarleistung an den Heilpraktiker, diese bleibt davon unberührt und in aller Frist
      bestehen.
    3. Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B.
      Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten
      Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der
      voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese
      Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender
      Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.
    4. Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese
      Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung
      getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
    5. In den Fällen der Absätze 3. und 4. ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB
      befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z. B. Labor) und sich selbst
      Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung
      zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen
      Befreiungstatbestand.
    6. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
      Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist
      jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert,
      dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie
      immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von – vom
      Patienten mitgebrachten – Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
    7. Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete
      oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes
      Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen
      Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere
      Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen
      Verkaufsstellen bezogen werden.
    8. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen
      Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet.
      Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in
      einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

    § 5 Honorarerstattung durch Dritte

    1. Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder
      zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung mit
      Dritten nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen
      Erstattung nicht stunden.
    2. Soweit der Heilpraktiker den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese
      unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im
      Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der Heilpraktikerleistungen beschränkt sich nicht auf
      erstattungsfähige Leistungen.
    3. Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte
      und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind
      honorarpflichtig.

    § 6 Vertraulichkeit der Behandlung

    1. Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der
      Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des
      Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann
      verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass
      der Patient zustimmen wird.
    2. Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur
      Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen –
      oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei
      Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder
      Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der
      Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung
      stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
    3. Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine
      Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2.
      bleibt unberührt.
    4. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker
      kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden,
      werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass
      sich die Originale in der Handakte befinden.

    § 7 Rechnungsstellung

    1. Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf
      Verlangen eine Rechnung, deren zusätzliche Ausstellung honorarpflichtig ist, ausgenommen
      privatkassenpflichtige Abrechnungen.
    2. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten sowie den Behandlungszeitraum,
      alle Leistungsarten und die Diagnosestellung. Der zutreffende Mehrwertsteuersatz wird
      ausgewiesen. Leistungen des Heilpraktikers sind gem. § 4 Nr.14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
    3. Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem
      Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.

    § 8 Terminvereinbarung in der Praxis

    1. Der Heilpraktiker arbeitet ausschließlich auf Terminvereinbarung. Dafür sind die Termine online
      über www.LebVital.de oder telefonisch zu vereinbaren. Die Online – Terminvereinbarung gilt als
      verbindlich, nach Bestätigungsmail durch den Heilpraktiker.
    2. Terminänderungen (z.B. Umbuchungen, Stornierungen) für einen Praxistermin können bis 24
      Stunden vor dem vereinbarten Termin angezeigt werden, ansonsten behält sich der Heilpraktiker vor,
      50% der Anwendungskosten als Unkostendeckung in Rechnung zu stellen. Sollte es zum
      wiederholten Male zu Nichterscheinen zu Terminen kommen behält sich der Heilpraktiker vor, die
      Ausfallkosten in Höhe der vereinbarten Leistung zu berechnen.

    § 9 Gutscheine

    1. Der Heilpraktiker stellt folgende Gutscheinvarianten zum Erwerb zur Einlösung aus dem
      Massagekatalog (Zusatzleistung des Heilpraktikers) zur Verfügung: den Warengutschein (ausgestellt
      auf eine bestimmte Anwendung) und den Wertgutschein (ausgestellt auf einen bestimmten Wert zur
      Einlösung).
    2. Beide Gutscheinvarianten (genannt im Folgenden Gutschein) können nur bei dem Heilpraktiker
      eingelöst werden. Buchbare Termine unter www.LebVital.de, der Termin gilt als bestätigt nach
      Bestätigungsmail oder nach telefonischer Vereinbarung.
    3. Der Gutschein und evtl. Restguthaben sind bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Jahr des
      Gutscheinkaufs einlösbar.
    4. Pro Anwendungstermin ist nur ein Gutschein einlösbar. Er muss am vereinbarten Termin zur
      Verrechnung vorgelegt werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich.
    5. Der Gutschein kann nur für die Einlösung von Anwendungen und nicht für den Kauf von weiteren
      Gutscheinen verwendet werden.
    6. Das Gutschein-Guthaben wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst.
    7. Der Gutschein ist übertragbar. Der Verkäufer kann mit befreiender Wirkung an den jeweiligen
      Inhaber leisten. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von
      der Nichtberechtigung, der Geschäftsunfähigkeit oder der fehlenden Vertretungsberechtigung des
      jeweiligen Inhabers hat.

    § 10 Ausbildung und Seminare

    1. Die Anmeldung zu Ausbildungen und Seminaren gilt als verbindlich, sobald sie in Form des
      unterschriebenen Anmeldeformulars, per E-Mail mit Rückbestätigung, via Online-Anmeldeformular
      ist. Mit dem Versand der Auftragsbestätigung und Rechnung wird der Ausbildungs- und
      Seminarvertrag für beide Seiten rechtsgültig.
    2. Im Zuge Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung und Rechnung. Damit wird die in
      der Ausschreibung stehende Zahlung bis 14 Tage vor Ausbildungs- oder Seminarbeginn fällig. Bei
      Überweisungen aus dem Ausland gehen die entsprechenden Bankkosten zu Lasten des
      Überweisenden.
    3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine behält sich der Heilpraktiker das Recht vor, die in
      Deutschland üblichen Mahngebühren zu erheben, ggf. ist der Abschluss einer
      Seminarausfallversicherung, um etwaige Ausfälle wegen Krankheit abzusichern, empfehlenswert.
    4. Terminänderungen, Änderungen des Veranstaltungsortes und der Dozenten sind ausdrücklich
      vorbehalten; ebenfalls Irrtümer und Druckfehler in den Ausschreibungen des Heilpraktikers.
    5. Der Heilpraktiker behält sich die Möglichkeit vor, ausgeschriebene Lehr- und
      Seminarveranstaltungen zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen, wenn dringende Gründe dies
      nötig machen. Über terminliche Änderungen nach Ihrer Buchung werden Sie umgehend
      benachrichtigt. Sollten Sie an den Ersatzterminen nicht teilnehmen können, haben Sie die
      Möglichkeit, die entsprechende Ausbildung oder das Seminar zum nächstmöglichen Termin
      nachzuholen. Bereits teilweise oder ganz bezahlte Teilnahmegebühren werden Ihnen dafür
      gutgeschrieben oder auf Wunsch zurückbezahlt.
    6. Eine Umbuchung desselben Themas Ihrerseits auf einen nächsten Termin, der für diese Einheit
      angesetzt ist, soll Ihnen grundlegend bis zu 2 Wochen vor Ausbildungs- und Seminarbeginn
      möglich sein.
    7. Eine Stornierung von einer Ausbildung oder eines Seminares seitens des Teilnehmers muss
      schriftlich erfolgen. Ein Rücktritt bis 2 Wochen vor Ausbildungs- oder Seminarbeginn ist kostenfrei.
      Bei Rücktritt weniger als 2 Wochen vor Beginn behält sich der Heilpraktiker vor, die geleistete
      Anzahlung bzw. 20% der Ausbildungs- oder Seminarkosten als Unkostendeckung in Rechnung zu
      stellen. Bei Nichterscheinen oder Abbruch erhebt der Heilpraktiker 100% der Ausbildungs- oder
      Seminarkosten. Ersatzteilnehmer können nach Absprache gestellt werden. Weitergehende Ansprüche
      sind ausgeschlossen.
    8. Ein Zertifikat von der LebVital Naturheil- und Massagepraxis befreit den Teilnehmer nicht von der
      Erfüllung sämtlicher vom örtlichen Gesetzgeber vorgeschriebenen Auflagen.
    9. Die Teilnahme an den Ausbildungen und Seminaren erfolgt in eigener Verantwortung, aus
      eventuellen Folgen leiten sich keinerlei Ansprüche ab.
    10. Zur Ausübung der Heilkunde sind nur Heilpraktiker und Ärzte befugt. Aus der Teilnahme an den
      Veranstaltungen des Heilpraktikers lässt sich eine solche Befugnis nicht ableiten. Im Unterricht
      angegebene Rezepturen, Applikationsformen und Behandlungsvorschläge sind ausschließlich
      Beispiele, die bei Anwendung individuell abzuwägen sind und stellen keine Aufforderung zur
      Selbstmedikamentation dar. Dies Medikamentation obliegt allein Heilpraktikern und Ärzten.
    11. Die in den Ausbildungen und Seminaren herausgegebenen Unterlagen, Aufzeichnungen und
      Handbücher unterliegen dem Copyright, d.h. sind geschütztes Material und Eigentum des
      Heilpraktikers. Es ist nicht gestattet, diese auszugsweise oder gesamt zu vervielfältigen oder an
      Dritte weiter zu geben.
    12. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Veranstaltungen für Kinder nur in Mitbegleitung der
      Eltern geeignet sind. Tonbandaufnahmen und Handygebrauch während der Veranstaltungen sowie
      das Mitbringen von Hunden sind nicht erlaubt.

    § 11 Verantwortung

    Der Heilpraktiker ist nicht für Geschehnisse auf dem Weg zum Termin/Veranstaltung in die Praxis wie
    auch im Anschluss aus der Praxis heraus verantwortlich und damit nicht haftbar zu machen. Der
    Patient/Klient ist vor, während und nach Veranstaltungen in der Praxis selbst verantwortlich.

    § 12 Meinungsverschiedenheiten

    Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen
    oder Beschwerden schriftlich der
    jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

    § 13 Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt
    nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine
    Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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